Oskar Freiherr von Steinaecker/Streit mit der Regierung in Arnsberg

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Oskar Freiherr von Steinaecker geriet als Amtmann von Barop mehrmals in Streit mit dem Landrat in Dortmund bzw. Hörde und der Bezirksregierung in Arnsberg. Drei Fälle sind dem Berichterstatter bei der Durchsicht von Akten im Stadtarchiv Dortmund aufgefallen.

Zeichenerklärung: Unterstreichungen und Durchstreichungen finden sich so im Original. Fettschrift bezeichnet vorgedruckte Texte. Der Berichterstatter hat Links sowie [kursiv in eckigen Klammern] Auslassungen markiert bzw. Hinweise und Fußnoten eingefügt. Die jeweils vorangestellten Ausschnitte aus Fotos der betreffenden Akten werden mit freundlicher Genehmigung des Stadtarchivs Dortmund gezeigt.


1. Fall

Stadtarchiv Dortmund, Bestand Nr. 10, Lfd.Nr. 22 (die einzelnen Blattnummern werden nicht angegeben, da uneindeutig)

StArchDo BNr 10 LfdNr 22 (17) 1876-09-18 1.Fall Mahnung Ordnungsstrafe (II) 27% für wiki.jpg
Königliche Regierung,
Abtheilung des Innern.
Arnsberg, den 18. September 1876

1. Erinnerung
Der Erledigung unserer Verfügung vom 3. August cr.[currentis, dieses Jahres] No AVb 5255 , betreffend die Einzahlung des Strafbetrages seitens des Amtmanns von Steinaecker zu Barop sehen wir binnen 14 Tagen entgegen.
An
den Herrn Landrath
zu
Dortmund
Landkreis.
Keßler
[Randnotiz] Amtmann v. St. ist beurlaubt auf 6 Wochen vom 10. September an [Rest unleserlich]
StArchDo BNr 10 LfdNr 22 (19) 1876-08-03 1.Fall Ordnungsstrafe (II) 25% für wiki.jpg
Königliche Regierung
Abtheilung des Innern
zu
Arnsberg.
Journ.-Nro.
AVb 5255
Arnsberg, den 3. August 1876
Die anliegende Verfügung an den Amtmann von Steinaecker erhalten Ew. Hochwohlgeboren in Verfolg des Berichts vom 21.v.M.[1] – No 10,034 – bei Rückgabe der Anlage zur Kenntnißnahme und Aushändigung mit dem Auftrage, über die erfolgte Einzahlung des Strafbetrages binnen 3 Wochen eine Anzeige zu erstatten.
An
den Herrn Landrath
in
Dortmund.
Keßler
StArchDo BNr 10 LfdNr 22 (20) 1876-08-03 1.Fall Verweis, Ordnungsstrafe (II) 25% für wiki.jpg
[Rückseite: Abschrift]
Königliche Regierung
AVb 5255
Arnsberg, den 3. August 1876
Aus den von dem Herrn Landrath zu Dortmund uns eingereichten Verhandlungen, die Erweiterung des Schulhauses zu Baroperheide betreffend, haben wir mit Bedauern erfahren, daß Ew. Hochwohlgeboren in Folge der diesseitigen Verfügung vom 2.v.Mts.[2] AVb 4539. sich zu einer Ausschreitung haben verleiten lassen, welche im Interesse der Disciplin nicht ungerügt bleiben kann.

Anstatt lediglich Ihr Gesuch um abschriftliche Mittheilung Ihres Marginal-Berichts vom 13. Juni d.Js.[3] in geziemender Form zu erneuern, sind Sie in Folge des Ihnen unterm 18.v.Mts.[4] ertheilten Bescheides voreiliger Weise sofort dazu übergegangen, die in unserer Verfügung vom 2.v.Mts. ausgesprochene Mißbilligung als eine ungerechtfertigte hinzustellen und die Fassung jener Verfügung einer ungebührlichen Kritik zu unterziehen.

Ihr Marginalbericht vom 20.v.Mts.[5] enthält nach Form und Inhalt eine so grobe Verletzung der Rücksichten, welche Sie Ihren vorgesetzten Behörden gegenüber zu beachten haben, daß wir uns genöthigt sehen, unter Ertheilung eines förmlichen Verweises hierdurch eine Ordnungsstrafe von 15 Mark[6] gegen Sie festzusetzen, welche binnen 14 Tagen bei unserer Hauptkasse einzuzahlen ist.

(gez.) Keßler

An den Herrn Amtmann Freiherrn von Steinaecker zu Barop

StArchDo BNr 10 LfdNr 22 (21) 1876-07-17 1.Fall Rechtfertigung (II) 25% für wiki.jpg
Amt Barop,
Landkreis Dortmund. J.-No
4897
Barop, den 17. Juli 1876
[Ihre] Verfügung vom 11. Juli cr.[7]
[J.-No] 9132
Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich auf die geehrte Verfügung in rubro gehorsamst zu erwidern, dass ich nur bedauern kann, wenn meine brevi manu Aeußerung vom 29. vorigen Monats[8] eine Auffassung zulässt, als habe ich „meiner Unzufriedenheit über die höhere Entscheidung in der Beschwerdesache der Gemeinde Kirchhoerde Ausdruck geben wollen“.

Die mir reichlich zufließenden Belehrungen und Missbilligungen der Königlichen Regierung können, so lange sie nicht persönlich und – wie dies seit dem allerdings geschehen ist – in verletzenden Ausdrücken gefasst sind, für mich nur die Bedeutung der Gesetzes-Interpretation haben und die Richtschnur bezeichnen, nach welcher höheren Orts augenblicklich in den der Aufsicht unterliegenden Dienstzweigen die Direction der Verwaltung gewünscht wird.

Wenn auch die mehrfach beliebte Form der „Belehrung“ auffallen könnte gegenüber einem Beamten in meinem Alter, der 22 Jahre in mancherlei Amtsstellungen Sr. Majestät dem Kaiser gewidmet hat und von dem daher auch in Regierungskreisen angenommen werden dürfte, dass er nicht schülerhaft, sondern überlegt und mit dem Bewusstsein der Verantwortlichkeit handelt, so kann mich das ja nur in so weit tangiren, als die Motive meiner Verwaltung von der augenblicklich herrschenden Aufsicht desavouiert werden.

Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt darin, dass der Polizeiverwalter in seinen Maßregeln nicht unabhängig von seiner Stellung als Gemeindebeamter und daher durch die Gemeinde-Vertretung oder durch Rücksichten auf seine Doppelstellung in gewissem Maße eingeschränkt sein soll.

In ähnlichem Sinne spricht sich über die Super[i]orität der Gemeinde-Versammlungen die Belehrung der Königlichen Regierung in der Verfügung vom 20. September A.IV.3351 aus. Denselben Grundsatz erörtert die landräthliche Entscheidung vom 8. April cr. No 2846.

Unter solcher Beschränkung ist eine energische Polizei-Verwaltung weder in Stadt- noch in Landgemeinden möglich, denn es ist den Gemeindevertretungen damit das eingeräumt, wonach sie überall und ausnahmslos streben, ohne dass es ihnen nach meiner bisherigen Auffassung gesetzlich zusteht.

Es kann aber der Polizeiverwalter seiner gesetzlichen Pflicht zum Einschreiten genügen, oder genügen lassen, und es braucht seine Verwaltung darum doch nicht gerade eine energische zu sein, wie ich sie pflichtmäßig glaubte führen zu müssen, mit Rücksicht auf den Zustand der beiden Verwaltungen, welche mir im Verlauf der letzten 4 Jahre übergeben sind und mit besonderem Bezug auf den gänzlichen Mangel an behördlicher Autorität, welcher in beiden Verwaltungen bei der Übernahme herrschte.

Ich kann nur abermals bedauern, wenn meine gedrängte Auslassung auch in dieser Beziehung missverstanden werden konnte.

Durch mein bisheriges Verhalten glaubte ich nicht Anlass gegeben zu haben zu der Annahme, als ob ich unter irgend welchen Verhältnissen meine Pflichten versäumen würde. Ich erachte jedoch durch die mir ertheilten und wiederholten Directive, welche das unzweideutige Missfallen mit meiner Amtsführung erkennen lassen, den Kreis meiner Pflichten erheblich verkleinert, das Maß der Verantwortlichkeit bedeutend gemindert und die Pflichterfüllung wesentlich erleichtert.

In dem unerschütterten Bewusstsein bisher zu meinen persönlichen und körperlichen Nachtheil weit über die Pflicht hinaus und mit Erfolg thätig gewesen zu sein, hatte nur dieser Gedanke zum Ausdruck kommen können und sollen. Soweit er missverstanden zu sein scheint, halte ich mich berechtigt, ihn wie geschehen, auszuführen.

So wenig die Maßregeln der höheren Behörden meinen Character beeinflussen, oder meine persönlichen Anschauungen ändern werden, so wenig können sie einflusslos bleiben auf meine amtlichen Handlungen und auf den Geist meiner Verwaltung. Darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Einfluss zur Geltung gelangt und dass die Folgerungen daraus nicht mir zur Last fallen, bin ich mir selbst schuldig und glaube, dies als mein Recht beanspruchen zu können.

An
den Königlichen Landrath, Ritter
Herrn Freiherrn von der Heyden-Rynsch
Hochwohlgeboren
Dortmund.
Der Amtmann
Steinaecker.


2. Fall

Stadtarchiv Dortmund, Bestand Nr. 12, Lfd.Nr. 66 (die einzelnen Blattnummern werden nicht angegeben, da uneindeutig)

StArchDo BNr 12 LfdNr 66 (1) 1887-03-30 2.Fall 25% für wiki.jpg
Königliche Regierung,
Abtheilung für das Kirchen- und
Schulwesen

zu
Arnsberg
Journal-Nro. B
II. 1916
Arnsberg, den 30. März 1887
Durch Bericht des Königlichen Landraths, Freiherrn von Rynsch zu Dortmund, vom 9. September vorigen Jahres[9] ist uns das Protokoll über eine Verhandlung der Schulgemeindevertretung Rüdinghausen vom 10. August v.Js.[10], welche unter dem Vorsitz Euer Hochwohlgeboren stattgefunden hat, überreicht worden, in welchem sich unter anderem folgende Stellen vorfinden:

"Es ist daraus zu entnehmen, daß die Königliche Regierung ohne Rücksicht auf die Verhältnisse der hiesigen Gemeinde den Wünschen auf Verbesserung der Gemeinde Annen Rechnung tragen wird, und daß die Schulvertretungen eine wohlwollende Beurtheilung ihrer berechtigten Ansprüche auf Schonung der schon bestehenden Ueberbürdung und auf Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinde Rüdinghausen nicht zu erwarten haben, vielmehr in dieser Sache sich auf eine Entscheidung zu Gunsten eines in den bisherigen Verhandlungen noch nicht durchsichtig gewordenen Prinzips gefaßt machen sollen."

und:

"Es ist ein Rechts-Irrthum des Amtes Annen, welchem beizutreten die Königliche Regierung sich schuldig gemacht hat, zu behaupten, daß" u.s.w.

Abgesehen davon, daß die Ausführungen des Protokolls in rechtlicher Beziehung erheblichen Bedenken unterliegen, abgesehen ferner davon, daß die Fassung des Protokolls im Ganzen eine solche ist, welche die im Interesse der Disciplin nothwendige Beachtung der vorgeordneten Behörden gegenüber vorgeschriebenen Form vermissen läßt, enthalten die beiden angezogenen Stellen, indem sie die Königliche Regierung der Verfolgung einzelner Parteiinteressen und des Mangels objectiver Beurtheilung bezichtigen, einen Vorwurf schwerster Art, der selbst dann zu rügen wäre, wenn dieselben im flüchtigen Gange einer mündlichen, erregten Verhandlung zu Papier gebracht wären.

Euer Hochwohlgeboren sind, wie Sie in dem verantwortlichen Berichte vom 27. Februar d.Js.[11] selbst zugestehen, als Leiter und Vorsitzender der Versammlung für die formelle Fassung ihrer Beschlüsse verantwortlich, und es wäre in einem solchen Falle Euer Hochwohlgeboren Pflicht gewesen, die Form der Beschlüsse zu b[e]anstanden. Eine Unterlassung dieser Maßregel würde die Billigung der verletzenden Form in sich schließen, deren Folgen lediglich Sie treffen würden, wenngleich die Kränkung nicht von Ihnen beabsichtigt gewesen wäre.

Wie jedoch durch die Aussagen mehrerer glaubwürdiger Zeugen erwiesen ist (vergl. unten zu 2) und wie auch aus dem eingesehenen Concept des Protokolls erhellt, sind die ungehörigen Wendungen desselben schon in einem in die Versammlung vom 10. August v.Js. mitgebrachten, von Ihnen verfertigten Entwurf des Protokolls enthalten. Sie verdanken mithin ihre Fassung einer Ihrer Person zur Last fallenden, wohl überlegten Absichtlichkeit, die fast den Character der Beleidigung trägt.

2.[12] Nachdem Euer Hochwohlgeboren von hier aus auf das Ungehörige der Form jenes Protokolls hingewiesen und zunächst zum Berichte, dann zur amtlichen Erklärung über die Entstehung desselben aufgefordert sind, haben Sie in der dienstlichen Erklärung vom 29. October v.Js.[13] die Versicherung abgegeben, "daß das Protokoll über die gemeinschaftliche Sitzung beider Vertretungen der evangelischen Schulgemeinde Rüdinghausen vom 10. August d.Js. in dieser Sitzung ordnungsmäßig entstanden und weder vor noch nach der Sitzung aufgenommen ist."

Wie jedoch durch die übereinstimmenden Aussagen von 4 glaubwürdigen Zeugen, welche der Verhandlung vom 10. August v.Js. beigewohnt haben, erwiesen ist, haben Euer Hochwohlgeboren ein fertiges von Ihnen entworfenes Concept in die Versammlung mitgebracht, und sind an diesem Entwurf während und nach der Sitzung nur geringe Aenderungen vorgenommen.

Welche dies sind, ergiebt das von Euer Hochwohlgeboren eingereichte Concept selbst, da diese Aenderungen, ebenso wie die Namen der anwesenden Mitglieder mit anderer, blasserer Tinte geschrieben sind. Zu diesen Aenderungen gehören jedenfalls nicht die als im höchsten Grade ungehörig bezeichneten beiden Stellen.

Hiernach ist für festgestellt zu erachten, daß Euer Hochwohlgeboren

1. durch die Abfassung des Protokolls über die Verhandlung vom 10. August v.Js. gegen die amtliche Disciplin in außerordentlichem Maße verstoßen,

und

2. bei Abgabe der dienstlichen Erklärung vom 29. October v.Js. wissentlich die Unwahrheit gesagt haben.

Durch beide Thatsachen namentlich durch die letztere, haben Sie die Pflichten, die Ihnen Ihr Amt auferlegt um so schwerer verletzt, als Euer Hochwohlgeboren Stellung und Bildung grade diese Vergehungen am wenigsten erwarten lässt. Wenn wir trotzdem von der Eröffnung des förmlichen Disciplinarverfahrens mit dem Ziele der Dienstentlassung abgesehen haben, so ist dabei nur die Erwägung maßgebend gewesen, daß das dienstliche Verhalten Euer Hochwohlgeboren bisher zu disciplinarischem Einschreiten keine Veranlassung geboten hat.[14]

Dagegen haben wir beschlossen, gegen Euer Hochwohlgeboren die höchste angängige Geldbuße zur Anwendung zu bringen, und setzen hiermit auf Grund der §.§. 1, 2 No 1, 14, 15 und 19 des Disciplinargesetzes vom 21. Juli 1852 gegen Sie eine Geldbuße von 90 M.[15] fest.

Wir fordern Euer Hochwohlgeboren auf, diese Geldbuße bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung portofrei binnen 14 Tagen an unsere Hauptkasse einzusenden.

Das eingereichte Concept erfolgt anbei mit dem Auftrage zurück, dasselbe wieder zu den Akten zu nehmen.

#     #

An den Amtmann Herrn Freiherrn von Steinäcker, Hochwohlgeboren Barop

____________________

Abschrift erhalten Euer Hochwohlgeboren auf den Bericht vom 1. März d.Js. – J.No 432 H – zur gefälligen Kenntnißnahme und mit dem Bemerken, daß in der Sache, betreffend die Schulverhältnisse der Gemeinde Rüdinghausen weitere Entscheidung von uns vorbehalten wird.

An
den Königlichen Landrath
Herrn Freiherrn von Rynsch
Hochwohlgeboren
Dortmund.
[Bonn?]


3. Fall

Stadtarchiv Dortmund, Bestand Nr. 12, Lfd.Nr. 66 (die einzelnen Blattnummern werden nicht angegeben, da uneindeutig)

StArchDo BNr 12 LfdNr 66 (8) 1887-11-07 3. Fall 33% für wiki.jpg
[Entwurf]
Sofort! Jr.Nro. 8885 Hoerde, den 7/11 1887
Der pp. beehre ich mich auf die hohe Verf.[ügung] vom 20. Oct. d.J. [Streichung, am Rand ersetzt:] betr. bauliche Abnahme des Anbaues an die Schule der evangelischen Gem. Schnee, Amtes Barop. [...] v. 20. Oct. d.J. B.II 9063.[16] die mit dem Amte dieserhalb gepflogenen Verhandlungen im Originale c.p.v.[17] geh.[orsamst] vorzulegen.

Nach dem Amts[...] dürfte die Baucommission, bestehend aus dem Herrn [P...]vorstehern Weitermann, Meinberg, Walkenhorst und Andreas und Architekt A. Baumeister zu Menglinghausen die unzulässigen Aenderungen zu dem Projektabweichungen getroffen haben. Die geh. beifolgenden br. m.[brevi manu] Berichte des Amtes geben mir die Veranlassung, die p.p.[Königliche Regierung] geh. zu bitten, die Disciplinaruntersuchung gegen den Amtmann von Steinäcker hoch[...] eröffnen zu wollen.

Wie schon aus der in Abschrift geh. beigefügten Verfügung vom 14. Mai d.J.[18] ... zu ersehen [genügen wolle?], habe ich dem Amtmann bereits früher das Ungehörige seiner Berichtsform mir gegenüber untersagt. Die in meiner Verf. angezogenen br. m. Berichte sind leider aus einem Versehen der Registratur bereits vernichtet. Dieselben waren aber in demselben Style gehalten, wie die jetzt vorliegenden. Das Wort "gehorsamst" hat der Amtmann vollständig vergessen, wenngleich derselbe das Wort früher in seinen Concepten an das K.[önigliche] Landrathsamt zu Dortmund richtig zu setzen wußte.

Abgesehen nun von dem vollstänch[?] ungefügen Ein[...] des br. m. Conceptes vom 5. Nov. d.J.[19] enthält derselbe am Schlusse eine solch hämische Bemerkung, welche nicht scharf genug gerügt werden kann. Ich weiß nicht, ob dieselbe gegen die K. R. oder gegen mich gerichtet sein soll. Jedenfalls aber ist durch dieselbe die Insinuation zum Ausdrucke gekommen, als ob seitens der Oberbehörde nach irgend einer Galgenfrist gesucht würde, um den Amtmann disciplinarisch zu ahnden.

Mit Rücksicht nun auf die bereits kürzlich erfolgte disciplinarische Vorbestrafung des Amtmanns seitens der K. R., habe ich geglaubt, diese Angelegenheit der p. p. vorlegen zu sollen, da die mir zustehenden Strafbefugnisse für den vorliegenden Fall nicht ausreichend erscheinen.

An
die K. R. Abth. für d. Kr. P.
zu
Arnsberg
[Bonn?]
StArchDo BNr 12 LfdNr 66 (11) -1887-05-14- 3. Fall 25% für wiki.jpg
[Abschrift offenbar der vorgenannten Verfügung vom 14. Mai 1887]
Die br. m. Berichte vom 7. und 13. Mai d.Js. folgen sub. leg. rem.[sub lege remissionis, geghen Rückgabe] mit dem Bemerken zurück, daß ich mir eine derartige Berichtsform als durchaus ungehörig auf das Entschiedenste verbitte.

Ich erwarte, daß Euer Hochwohlgeboren in Zukunft sich streng nach den vorgeschriebenen Formen richten werden.

Die dortigen Acten betreffend die Herstellung eines neuen Schulhauses zu Hacheney sind mir sofort zur Einsichtnahme vorzulegen.

Der Landrathsamts-Verwalter
gez. Spring
Regierungs-Assessor
An den Amtmann Herrn Freiherrn von Steinäcker, Hochwohlgeboren, Barop
____________________

Für die Richtigkeit der Abschrift
Storkey,
c. Kreissecretair
StArchDo BNr 12 LfdNr 66 (12) 1887-11-29 3. Fall 25% für wiki.jpg
Königliche Regierung.
Abtheilung für das Kirchen- und
Schulwesen

zu
Arnsberg
J.-Nr.
B II. 9799
Arnsberg, den 29. November 1887
Nachdem wir durch unsere Verfügung vom 30. März d.Js. – B II. 1916 – gegen Euer Hochwohlgeboren wegen grober Pflichtverletzung die höchste angängige Geldbuße festzusetzen gezwungen waren, und wir nun um dessentwillen von der Einleitung des förmlichen Disciplinarverfahrens gegen Sie Abstand genommen haben, weil Ihr bisheriges dienstliches und und außerdienstliches Verhalten bis dahin keine Veranlassung gegeben hatte, glaubten wir uns zu der Erwartung berechtigt, daß Euer Hochwohlgeboren Verhalten auch in Zukunft zu einem solchen Vorgehen nicht mehr Gelegenheit geben werde. Diese Erwartung hat sich leider nicht erfüllt. Wie uns durch den Verweser des Landrathsamts Hörde, den Königlichen Regierungsassessor Spring berichtet ist, und durch mehrere von demselben vorgelegte Originalberichte Euer Hochwohlgeboren an das Königliche Landrathsamt Hörde unzweifelhaft erwiesen wird, haben Sie es geflissentlich vermieden, die Ihrer nächsten vorgesetzten Behörde und der diese vertretenden Persönlichkeit des Landrathsamtsverwesers schuldigen Form der Unterordnung im schriftlichen Verkehr zu wahren.

Die vorgelegten, von Ihnen herrührenden, Berichte lassen das vorschriftsmäßige Wort "gehorsamst" in allen Fällen vermissen und sind außerdem in einem Falle mit einer Bemerkung höhnischen Charakters versehen, welche die Objektivität der vorgesetzten Behörde in der Beurtheilung von Disciplinarfragen in starker Weise angreift.Es muß dieses Verhalten um so mehr befremden, als Ihnen seitens Ihrer vorgesetzten Behörde, des Königlichen Landrathsamts zu Hörde, ein derartigens Vorgehen mittelst Verfügung vom 4. November d.Js. J.No 8736 schon einmal auf das Entschiedenste untersagt ist.

Wenn wir bedenken, daß Euer Hochwohlgeboren, als früherer Offizier, den Begriff und die Nothwendigkeit der Disciplin mehr als viele andere Beamte Ihrer gleichen dienstlichen Stellung zu würdigen gelernt haben müssen, so muß uns Ihr fortgesetztes unbotmäßiges, alle dienstliche Disciplin verletzendes Verhalten als ein doppelt schweres Amtsvergehen erscheinen, und müßte für uns die Veranlassung gegeben sein, gegen Sie die in unserer Verfügung vom 30. März d.Js. angedrohte Disciplinaruntersuchung nunmehr einzuleiten. —

Wenn wir nun auch, – nicht ohne erhebliche Bedenken, – trotzdem jetzt noch einmal von dieser Maßregel absehen, so können wir doch nicht umhin Euer Hochwohlgeboren bemerklich zu machen, daß bei der kleinsten, wiederum vorkommenden Pflichtverletzung Ihrerseits die Nachsicht Ihrer vorgesetzten Aufsichtsbehörde erschöpft sein und und unweigerlich die Einleitung des Disciplinarverfahrens mit dem Ziele der Dienstentlassung erfolgen würde.

Für die Ihnen in Vorstehendem zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten aber ertheilen wir Ihnen hiermit auf Grund der §§ 2 und 18 des Disciplinargesetzes vom 21. Juli 1852 einen Verweis und weisen Sie an, Sich in Ihrem Verhalten Ihrer zunächst vorgesetzten Behörde gegenüber zukünftig strenge an die vorgeschriebene Form zu halten.

#     #

An den Amtmann Herrn Freiherrn von Steinäcker, Hochwohlgeboren zu Barop.

____________________

Abschrift erhält das Königliche Landrathsamt auf den Bericht vom 7 November d.Js. JNo 8885 zur gefälligen Kenntnißnahme mit dem Auftrage, die überreichten, anbei zurückfolgenden Anlagen zu den dortigen Akten zu nehmen.

An
das Königliche Landrathsamt
zu
Hörde
Hagen


Der Berichterstatter dankt dem Stadtarchiv Dortmund für das Recherchieren der benötigten Akten.



  1. Dortmund, 21. Juli 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  2. Arnsberg, 2. Juli 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  3. Barop, 13. Juni 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  4. Arnsberg oder Dortmund, 18. Juli 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  5. Barop, 20. Juli 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  6. Bei einem damaligen Jahresgehalt eines Amtmanns von 1200 M (nach heutigem Wert ca. 8800 € gem. Bundesbank) und einem heutigen von ca. 60000 € entspricht das 750 € (kaufkraftgemäß: 110 €).
  7. Dortmund, 11. Juli 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  8. Barop, 29. Juni 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  9. Dortmund, 9. September 1886 noch im Archiv zu ermitteln
  10. Barop, 10. August 1886 noch im Archiv zu ermitteln
  11. Barop, 27. Februar 1887 noch im Archiv zu ermitteln
  12. Der zu erwartende Punkt "1." ist nicht gekennzeichnet.
  13. Barop, 29. Oktober 1886 noch im Archiv zu ermitteln
  14. Man hat den 1. Fall entweder aus den Augen verloren oder nicht entsprechend eingestuft.
  15. Das ist ein knappes Monatsgehalt oder bei heutigem Gehalt 4500 €, mit heutiger Kaufkraft 660 €.
  16. Arnsberg, 20. Oktober 1887 noch im Archiv zu ermitteln
  17. noch unklar
  18. wohl das folgende Dokument
  19. Barop, 5. November 1887 noch im Archiv zu ermitteln