Oskar Freiherr von Steinaecker/Streit mit der Regierung in Arnsberg

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Oskar von Steinaecker geriet mehrmals in Streit mit der Bezirksregierung in Arnsberg. Drei Fälle sind dem Berichterstatter bei der Durchsicht von Akten im Satdtarchiv Dortmund aufgefallen.

1. Fall

Stadtarchiv Dortmund, Bestand Nr. 10 Lfd.Nr. 22 (Blattnummern uneindeutig)

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern – Arnsberg, den 18. September 1876 1. Erinnerung Der Erledigung unserer Verfügung vom 3. August ac. No. AVb 5255 , betreffend die Einzahlung des Strafbetrages seitens des Amtmanns von Steinaecker zu Barop sehen wir binnen 14 Tagen entgegen. Kamphove[?] An den Herrn Landrath zu Dortmund Landkreis [Randnotiz] Amtmann v. St. ist beurlaubt auf 6 Wochen vom 10. September an [Rest unleserlich]

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, zu Arnsberg – Journ.-Nro. AVb 5255 – Arnsberg, den 3. August 1876 Die anliegende Verfügung an den Amtmann von Steinaecker erhalten Ew. Hochwohlgeboren in Verfolg des Berichts vom 21.v.M.[1] – No. 10,034 – bei Rückgabe der Anlage zur Kenntnißnahme und Aushändigung mit dem Auftrage, über die erfolgte Einzahlung des Strafbetrages binnen 3 Wochen eine Anzeige zu erstatten. Kamphove[?] An den Herrn Landrath in Dortmund

[Rückseite] Königliche Regierung – AVb 5255 – Arnsberg, den 3. August 1876 Aus den von dem Herrn Landrath zu Dortmund uns eingereichten Verhandlungen, die Erweiterung des Schulhauses zu Baroperheide betreffend, haben wir mit Bedauern erfahren, daß Ew. Hochwohlgeboren in Folge der diesseitigen Verfügung vom 2.v.Mts.[2] AVb 4539. sich zu einer Ausschreitung haben verleiten lassen, welche im Interesse der Disciplin nicht ungerügt bleiben kann. Anstatt lediglich Ihr Gesuch um abschriftliche Mittheilung Ihres Marginal-Berichts vom 13. Juni d.Js.[3] in geziemender Form zu erneuern, sind Sie in Folge des Ihnen unterm 18.v.Mts.[4] ertheilten Bescheides voreiliger Weise sofort dazu übergegangen, die in unserer Verfügung vom 2.v.Mts.[5] ausgesprochene Mißbilligung als eine ungerechtfertigte hinzustellen und die Fassung jener Verfügung einer ungebührlichen Kritik zu unterziehen. Ihr Marginalbericht vom 20.v.Mts.[6] enthält nach Form und Inhalt eine so grobe Verletzung der Rücksichten, welche Sie Ihren vorgesetzten Behörden gegenüber zu beachten haben, daß wir uns genöthigt sehen, unter Ertheilung eines förmlichen Verweises hierdurch eine Ordnungsstrafe von 15 Mark gegen Sie festzusetzen, welche binnen 14 Tagen bei unserer Hauptkasse einzuzahlen ist. (gez.) Keßler An den Herrn Amtmann Freiherrn von Steinaecker zu Barop

Amt Barop, Landkreis Dortmund – J.-No. 4897 – Barop, den 17. Juli 1876 [Ihre] Verfügung vom 11. Juli ac.[7], [J.-No.] 9132 Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich auf die geehrte Verfügung in rubro gehorsamst zu erwidern, dass ich nur bedauern kann, wenn meine brevi manu Aeußerung vom 29. vorigen Monats[8] eine Auffassung zulässt, als habe ich „meiner Unzufriedenheit über die höhere Entscheidung in der Beschwerdesache der Gemeinde Kirchhoerde Ausdruck geben wollen“. Die mir reichlich zufließenden Belehrungen und Missbilligungen der Königlichen Regierung können, so lange sie nicht persönlich sind – wie dies seit dem allerdings geschehen ist – in verletzenden Ausdrücken gefasst sind, für mich nur die Bedeutung der Gesetzes-Interpretation haben und die Richtschnur bezeichnen, nach welcher höheren Orts augenblicklich in den der Aufsicht unterliegenden Dienstzweigen die Direction der Verwaltung gewünscht wird. Wenn auch die mehrfach beliebte Form der „Belehrung“ auffallen könnte gegenüber einem Beamten in meinem Alter, der 22 Jahre in mancherlei Amtsstellungen Sr. Majestät dem Kaiser gewidmet hat und von dem daher auch in Regierungskreisen angenommen werden dürfte, dass er nicht schülerhaft, sondern überlegt und mit dem Bewusstsein der Verantwortlichkeit handelt, so kann mich das ja nur in so weit tangiren, als die Motive meiner Verwaltung von der augenblicklich herrschenden Aufsicht desavouiert werden. Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt darin, dass der Polizeiverwalter in seinen Maßregeln nicht unabhängig von seiner Stellung als Gemeindebeamter und daher durch die Gemeinde-Vertretung oder durch Rücksichten auf seine Doppelstellung in gewissem Maße eingeschränkt sein soll. In ähnlichem Sinne spricht sich über die Super[i]orität der Gemeinde-Versammlungen die Belehrung der Königlichen Regierung in der Verfügung vom 20. September A.IV.3351 aus. Denselben Grundsatz erörtert die landräthliche Entscheidung vom 8. April ac. No. 2846. Unter solcher Beschränkung ist eine energische Polizei-Verwaltung weder in Stadt- noch in Landgemeinden möglich, denn es ist den Gemeindevertretungen damit das eingeräumt, wonach sie überall und ausnahmslos streben, ohne dass es ihnen nach meiner bisherigen Auffassung gesetzlich zusteht. Es kann aber der Polizeiverwalter seiner gesetzlichen Pflicht zum Einschreiten genügen, oder genügen lassen, und es braucht seine Verwaltung darum doch nicht gerade eine energische zu sein, wie ich sie pflichtmäßig glaubte führen zu müssen, mit Rücksicht auf den Zustand der beiden Verwaltungen, welche mir im Verlauf der letzten 4 Jahre übergeben sind und mit besonderem Bezug auf den gänzlichen Mangel an behördlicher Autorität, welcher in beiden Verwaltungen bei der Übernahme herrschte. Ich kann nur abermals bedauern, wenn meine gedrängte Auslassung auch in dieser Beziehung missverstanden werden konnte. Durch mein bisheriges Verhalten glaubte ich nicht Anlass gegeben zu haben zu der Annahme, als ob ich unter irgend welchen Verhältnissen meine Pflichten versäumen würde. Ich erachte jedoch durch die mir ertheilten und wiederholten Directive, welche das unzweideutige Missfallen mit meiner Amtsführung erkennen lassen, den Kreis meiner Pflichten erheblich verkleinert, das Maß der Verantwortlichkeit bedeutend gemindert und die Pflichterfüllung wesentlich erleichtert. In dem unerschütterten Bewusstsein bisher zu meinen persönlichen und körperlichen Nachtheil weit über die Pflicht hinaus und mit Erfolg thätig gewesen zu sein, hatte nur dieser Gedanke zum Ausdruck kommen können und sollen. Soweit er missverstanden zu sein scheint, halte ich mich berechtigt, ihn wie geschehen, auszuführen. So wenig die Maßregeln der höheren Behörden meinen Character beeinflussen, oder meine persönlichen Anschauungen ändern werden, so wenig können sie einflusslos bleiben auf meine amtlichen Handlungen und auf den Geist meiner Verwaltung. Darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Einfluss zur Geltung gelangt und dass die Folgerungen daraus nicht mir zur Last fallen, bin ich mir selbst schuldig und glaube, dies als mein Recht beanspruchen zu können. Der Amtmann Steinaecker. An den Königlichen Landrath, Ritter Herrn Freiherrn von von der Heyden-Rynsch Hochwohlgeboren, Dortmund

2. Fall

  1. Hörde, 21. Juli 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  2. Arnsb., 2. Juli 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  3. Barop, 13. Juni 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  4. Arnsb. oder Hörde? 18. Juli 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  5. Arnsb., 2. Juli 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  6. Barop, 20. Juli 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  7. Hörde, 11. Juli 1876 noch im Archiv zu ermitteln
  8. Barop, 29. Juni 1876 noch im Archiv zu ermitteln